Deregulierung, aber richtig

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Sprengmittelkennzeichnungsverordnung

SprKennzV · V · BGBl. II Nr. 86/2013 · in Kraft seit 2013-04-05

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten; § 2a setzt EU-Vorgaben zur CE-Kennzeichnung von Explosiverzeugnissen um

Begründung

Spreng- und Schießmittel müssen eindeutig gekennzeichnet sein, damit sie bei Diebstahl, Missbrauch oder Unfällen rückverfolgbar sind – ein klarer Schutz der öffentlichen Sicherheit vor ernstem Drittschaden. Die Kennzeichnungspflicht ist das mindeststeinnotwendige Instrument; ein Verbot wäre viel einschneidender. Teile der Verordnung (§ 2a) setzen EU-Vorgaben zur CE-Kennzeichnung um und sind daher EU-rechtlich verbindlich vorgegeben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Eindeutige Kennzeichnung ↗ RIS

Eindeutige Kennzeichnung § 1. (1) Die eindeutige Kennzeichnung umfasst (2) Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen. (3) Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden. (4) Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln. (5) Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. (6) Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.

§ 2 — Anbringen der Kennzeichnung ↗ RIS

Anbringen der Kennzeichnung § 2. Die eindeutige Kennzeichnung (§ 1) ist

§ 2a — Anbringen des CE-Kennzeichens ↗ RIS

Anbringen des CE-Kennzeichens § 2a. (1) Die CE-Kennzeichnung hat den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu entsprechen. (2) Das CE-Kennzeichen ist auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen. Bei zu kennzeichnenden Schieß- und Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden können, ist dieses auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln. (3) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens und anderer verpflichtender Angaben nicht beeinträchtigt werden. (4) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle

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