Schuldenbremsenverordnung
· V · BGBl. II Nr. 79/2013 · in Kraft seit 2013-03-23
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die technische Berechnungsmethode für die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse fest und ist für deren Vollzug unverzichtbar. Sie setzt die EU-Haushaltsmethodik um und schafft keine eigenständige Freiheitsbeschränkung für Bürger – sie bindet allein staatliche Organe bei der Budgeterstellung. Ohne diesen Regelungsrahmen wäre die Einhaltung der Defizitgrenze nicht überprüfbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.
§ 3 — Berechnung struktureller Haushaltssaldo ↗ RIS
Berechnung struktureller Haushaltssaldo § 3. Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen: Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes = Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes +/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes - anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes (§ 5 Abs. 1).
§ 7 — Kontrollkonto ↗ RIS
Kontrollkonto § 7. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen. (2) Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen: (3) Unterschreitet ein negativer struktureller Haushaltssaldo des Bundes die Regelgrenze für das strukturelle Defizit (§ 2 Abs. 4 BHG 2013), ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren zu korrigieren, wenn der Schwellenwert für das Kontrollkonto (Abs. 2 Z 2) nicht unterschritten wurde. (4) Eine Überschreitung des zulässigen Wachstums der Ausgaben, für die gemäß Art. 20 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kein Sanktionsbeitrag zu leisten ist, reduziert die auf dem Kontrollkonto des Bundes vorhandene Gutschrift im Ausmaß der Überschreitung, sofern die allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel nicht durch Rücklagen bedeckt werden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz