Deregulierung, aber richtig

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Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze - Durchführung (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. III Nr. 99/2013 · in Kraft seit 1993-09-01

49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Seit dem Schengen-Beitritt Sloweniens (2007) ist die Grenzpraxis durch den Schengener Grenzkodex und das Dublin-System überlagert, aber bilaterale Rückübernahmeabkommen werden durch EU-Recht nicht vollständig ersetzt und behalten Bedeutung für bestimmte Fallgruppen.

Begründung

Dieses Durchführungsprotokoll regelt praktische Details der Rückübernahme von Personen an der österreichisch-slowenischen Grenze. Obwohl das Schengen-Abkommen die offene Binnengrenze gewährleistet, können bilaterale Rückübernahme-Vereinbarungen weiterhin für Drittstaatsangehörige und bestimmte Ausnahmesituationen relevant sein. Das Protokoll stellt keinen Eingriff in Bürgerrechte dar und hat einen legitimen sicherheitspolitischen Hintergrund.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

________________________________ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1993. Die vorliegende Vereinbarung ist am 1. September 1993 in Kraft getreten. Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 3. Dezember 1992 (im folgenden Abkommen genannt) haben der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien Folgendes vereinbart:

Art. 1 — A) Zu Artikel 1 Absatz 1: ↗ RIS

A) Zu Artikel 1 Absatz 1: (1) Die Organe der Vertragsparteien werden die beabsichtigte Übergabe von Personen im Voraus ankündigen, wenn diese über keine Dokumente verfügen, aus denen die Identität zweifelsfrei ersichtlich ist. (2) Die Übergabe von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei ist an folgenden Übergabestellen an der Binnengrenze möglich: B) Zu Artikel 2: Die Ankündigung der Überstellung einer Person muss folgende Angaben enthalten: C) Zu Artikel 3 Absatz 1: Ein rechtswidriger Grenzübertritt liegt vor, wenn eine Person, die nicht Staatsangehöriger der jeweils anderen Vertragspartei ist (Drittausländer) im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt. D) Zu Artikel 3 Absatz 2: (1) Der Übernahmeantrag hat nach Möglichkeit folgende Angaben zu enthalten: (2) Der rechtswidrige Grenzübertritt wird glaubhaft gemacht, durch: (3) Die Erklärung, ob ein Drittausländer übernommen wird, wird schriftlich unter Angabe des Grenzüberganges, des Tages und der Uhrzeit abgegeben. (4) Die zuständigen slowenischen Organe sind: (5) Die zuständigen österreich

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz