Deregulierung, aber richtig

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IG-L Off-RoadV

· V · BGBl. II Nr. 76/2013 · in Kraft seit 2013-10-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schränkt den Einsatz von Baumaschinen ohne Partikelfilter nur in bereits überlasteten Feinstaubgebieten (PM10/PM2,5) und nur im Winterhalbjahr ein, wenn die Belastung am höchsten ist. Die räumliche und zeitliche Beschränkung auf ausgewiesene Sanierungsgebiete macht die Maßnahme verhältnismäßig; Ausnahmen für nachrüstungsunfähige Maschinen sind vorgesehen. Der Gesundheitsschutz für Anwohner vor krank machendem Feinstaub überwiegt die betrieblichen Einschränkungen.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte ↗ RIS

Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte § 2. In Sanierungsgebieten, die auf Grund einer Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes für PM10 oder PM2,5 gemäß den Anlagen 1 und 5c IG-L in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L, die bereits länger als zwei Monate in Kraft ist, angeordnet wurden, dürfen mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März Leistung Termin 130 bis 560 kW 1. 10. 2013 75 bis 130 kW 1. 10. 2013 37 bis 75 kW 1. 10. 2014 18 bis 37 kW 1. 10. 2013 Leistung Termin 130 bis 560 kW 1. 10. 2015 37 bis 130 kW 1. 10. 2016 Leistung Termin 130 bis 560 kW 1. 10. 2018 19 bis 130 kW 1. 10. 2019 Grenzwert 15.04.2021 20008343 NOR40148774

§ 3 — Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte ↗ RIS

Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte § 3. (1) Für folgende Arten von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ist § 2 nicht anzuwenden: (2) § 2 ist auf jene mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, für die eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros vorliegt, dass eine Nachrüstung mit einem Partikelfiltersystem aus motor- oder einsatztechnischen Gründen nicht möglich ist oder dadurch die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der mobilen technischen Einrichtung, der Maschine oder des Geräts so eingeschränkt wird, dass ein marktüblicher Gebrauch nicht mehr möglich wäre. Diese Bestätigung muss so aufbewahrt werden, dass sie während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist, und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Hebeaufgabe, Schubraupe 15.04.2021 20008343 NOR40148775

§ 4 — Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen ↗ RIS

Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen § 4. (1) § 2 ist auf mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die mit einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht. Dieser Nachweis hat zumindest die in der Anlage 2 angeführten Informationen zu enthalten. Er ist vom Betreiber so aufzubewahren, dass er während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist. (2) Der Hersteller, im Falle eines Imports aus dem Ausland der Importeur, hat an jedem Partikelfiltersystem gemäß Abs. 1 gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anzubringen, das folgende Angaben enthält: (3) Der Betreiber, der von der Ausnahme gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, hat zumindest einmal pro Jahr eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems durch eine gemäß Abs. 4 befugte Stelle vornehmen zu lassen. Dazu reicht in der Regel eine optische Begutachtung der Innenseite des Auspuffrohres und der Abga

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz