Deregulierung, aber richtig

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Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 72/2013 · in Kraft seit 2013-03-12

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt den technischen Betrieb der Transparenzdatenbank, in der staatliche Förderungen und Leistungen erfasst werden. Die Datenbank verhindert Doppelförderungen und macht die staatliche Mittelverwendung nachvollziehbar. Das ist ein legitimes Kontroll- und Transparenzinstrument.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Im Betrieb der Transparenzdatenbank erfolgt die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal. Die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal als leistungsdefinierende Stelle (§ 15 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012), leistende Stelle (§ 16 TDBG 2012) oder abfrageberechtigte Stelle (§ 17 TDBG 2012) erfolgt ausschließlich nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3). Für Benutzer leistender Stellen sind die Vorgaben für Zugriffe auf personenbezogene Daten Dritter zu erfüllen. Für Benutzer, denen als abfrageberechtigte Stelle des Bundes oder der Länder eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 oder 6 TDBG 2012 zur Verfügung stehen soll, sind die Vorgaben für Zugriffe auf sensible personenbezogene Daten Dritter zu erfüllen. (2) Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012), potentielle Leistungsempfänger (§ 32 Abs. 2 TDBG 2012) und Leistungsverpflichtete (§ 14 TDBG 2012) benötigen zur Transparenzportalabfrage eine Authentifizierung gemäß § 32 Abs. 1 TDBG 2012. Zum Zweck der Authentifizierung haben sich diese Personen über das Transparenzportal gemäß § 4 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3) vorzunehmen. 16.11.2022 20008315 NOR40148693

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind: 16.11.2022 20008315 NOR40148694

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Der Auszug aus der Transparenzportalabfrage (§ 33 TDBG 2012) ist dem Leistungsempfänger zum Download zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellte Datei ist mit der Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG elektronisch zu signieren. Der Download der Datei durch den Leistungsempfänger und deren weitere Verwendung, insbesondere das Abspeichern oder die Übermittlung an einen Dritten, liegen in der Verantwortung des Leistungsempfängers. 16.11.2022 20008315 NOR40148695

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz