Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 71/2013 · in Kraft seit 2013-03-12
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verschob zwei Meldepflichten in der Transparenzdatenbank bis 31. Dezember 2015 – eine Frist, die seit mehr als zehn Jahren abgelaufen ist. Die aufschiebende Wirkung der Verordnung ist seit langem erledigt. Sie hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes als Leistende Stelle wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben. 16.11.2022 20008314 NOR40148689
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß § 9 TDBG 2012 wird hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 bis zum 31. Dezember 2015 verschoben. 16.11.2022 20008314 NOR40148690
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz