Deregulierung, aber richtig

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Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. II Nr. 66/2013 · in Kraft seit 2013-03-01

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung regelt die verwaltungsinterne Zusammenarbeit von Bund und Wien bei der Parkraumueberwachung. Sie betrifft die Organisation der Vollziehung und beschraenkt keine zusaetzlichen Freiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Gegenstand der Vereinbarung ↗ RIS

Artikel 2 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Parkraumüberwachung in Wien. Die Vertragsparteien kommen überein, nach besten Kräften zur effizienten und kostenschonenden Parkraumüberwachung in Wien beizutragen. Das Land Wien überträgt die Überwachung der Kurzparkzonen der Landespolizeidirektion Wien. 17.01.2025 20008293 NOR40148547

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz