Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

· BG · BGBl. I Nr. 40/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024 · in Kraft seit 2024-07-20

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die unmittelbar anwendbare EU-Fahrgastrechte-Verordnung (EU) 2021/782 im nationalen Recht um und nutzt die dort vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten.

Begründung

Das Gesetz macht die EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Bahnverkehr anwendbar und legt fest, für welche Verkehre (Stadt-, Vorort-, Regionalverkehr) die EU-vorgesehenen Ausnahmen gelten. Es schützt Reisende bei Verspätungen und Zugausfällen - ein berechtigter Verbraucherschutz. Da es im Kern EU-Recht umsetzt und die Ausnahmen sogar nutzt, ist kein nennenswertes nationales Draufsatteln erkennbar. Das Gesetz bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Beförderung von Personen 1. Hauptstück Fahrgastrechte nach der Verordnung (EU) 2021/782 Anwendungsbereich § 1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. 22.07.2024 20008278 NOR40263466

§ 2 — Ausnahmen vom Anwendungsbereich ↗ RIS

Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 2. (1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782: (2) Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorortverkehr ist Art. 12 (Durchgangsfahrkarten) und von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, Art. 20 Abs. 4 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Art. 17 (Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle) in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/782 insofern ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 65 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 100 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschä

§ 4 — Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten ↗ RIS

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten § 4. (1) Fahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Jahreskarten die Angaben der Person maßgeblich sind, welche die Jahreskarte erwarb. (2) Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die für

KI-Analyse · 2026-06-06 · 35 §§ im Datensatz