Deregulierung, aber richtig

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Energielenkungsgesetz 2012

EnLG 2012 · BG · BGBl. I Nr. 41/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022 · in Kraft seit 2024-07-06

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Energielenkungsgesetz schafft Eingriffsbefugnisse zur Sicherung der Energieversorgung in Krisen. Ein Notfallrahmen; im Normalbetrieb ruhend. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Teil 1 ↗ RIS

Teil 1 Grundsätze Kompetenzgrundlage und Vollziehung § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden. 09.07.2024 20008276 NOR40262575

KI-Analyse · 2026-06-06 · 48 §§ im Datensatz