IVS-Gesetz
IVS-G · BG · BGBl. I Nr. 38/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2026 · in Kraft seit 2026-04-24
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das IVS-Gesetz führt intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr ein. EU-vorgegeben. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt. (2) Dieses Bundesgesetz gilt für den Einsatz intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Maßnahmen zur militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt bleiben von ihm unberührt. (3) Dieses Bundesgesetz sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVSDiensten in den vorrangigen Bereichen nach § 4 vor. (4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2661, ABl. L vom 30.11.2023, umgesetzt. (
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz