Sicherheitskontrollgesetz 2013
SKG 2013 · BG · BGBl. I Nr. 42/2013 · in Kraft seit 2013-03-01
58/04 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz dient der Kontrolle von Kernmaterial und der Ausfuhrkontrolle, um zu verhindern, dass spaltbares Material zu Atomwaffen wird. Das ist ein gewichtiger Schutz vor schwerstem Schaden für Dritte und erfüllt bindende internationale und EU-Verpflichtungen. Die Genehmigungs- und Meldepflichten sind hier sachlich gerechtfertigt. Behalten.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 § 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Sicherheitskontrolle Zweck § 3. Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.
Art. 2 § 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Sicherung von Kernmaterial und Anlagen Genehmigungspflicht § 7. (1) Der Umgang im Sinne des § 2 Abs. 45 Z 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den §§ 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind. (2) Keiner Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen (3) Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, um (4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass sich alle Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen haben. (5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für die
Art. 2 § 9 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Ausfuhrkontrolle Genehmigungspflicht § 9. (1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 festzulegen, wenn dies notwendig ist (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und des Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Verbringung innerhalb der Europäischen Union von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 festzulegen. (3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind, und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit zollrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.
Art. 2 § 12 — Genehmigungsvoraussetzungen ↗ RIS
Genehmigungsvoraussetzungen § 12. (1) Eine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 10 ist zu erteilen, wenn (2) Bei der Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des § 3 AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in § 54 AußWG 2011 genannten anzusehen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller Maßnahmen im Sinne von § 23 getroffen hat. (3) Eine Genehmigung im Sinne von Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass (4) Eine sonstige Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 3 Z 2 ist als ausreichend anzusehen, wenn sie auf einem dem System und der Übung der IAEO entsprechenden Sicherheitskontrollabkommen beruht, das die Abzweigung von Kernmaterial für nicht deklarierte Zwecke, insbesondere für Atomwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, und die Lieferung im Einklang mit internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers erfolgt. (5) Eine Sicherheitskontrolle im Sinne von Abs. 3 Z 2
KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz