Deregulierung, aber richtig

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Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

· BG · BGBl. I Nr. 36/2013 · in Kraft seit 2013-02-26

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 2009/30/EG (Kraftstoffspezifikationen) um; der Schwefelgrenzwert ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz begrenzt den Schwefelgehalt in Treibstoffen fuer Binnenschiffe und mobile Maschinen. Das schuetzt Dritte vor schaedlichen Abgasen und setzt eine EU-Vorgabe um. Ein nationales Draufsatteln ueber das EU-Minimum hinaus ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Maximaler Schwefelgehalt ↗ RIS

Maximaler Schwefelgehalt § 3. Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden. 15.04.2021 20008273 NOR40148324

§ 8 — Umsetzung von Unionsrecht ↗ RIS

Umsetzung von Unionsrecht § 8. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88, umgesetzt. Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff 15.04.2021 20008273 NOR40148329

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz