Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
· BG · BGBl. I Nr. 36/2013 · in Kraft seit 2013-02-26
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz begrenzt den Schwefelgehalt in Treibstoffen fuer Binnenschiffe und mobile Maschinen. Das schuetzt Dritte vor schaedlichen Abgasen und setzt eine EU-Vorgabe um. Ein nationales Draufsatteln ueber das EU-Minimum hinaus ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Maximaler Schwefelgehalt ↗ RIS
Maximaler Schwefelgehalt § 3. Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden. 15.04.2021 20008273 NOR40148324
§ 8 — Umsetzung von Unionsrecht ↗ RIS
Umsetzung von Unionsrecht § 8. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88, umgesetzt. Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff 15.04.2021 20008273 NOR40148329
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz