VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ sowie die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim BMI gesetzwidrig waren
· K · BGBl. II Nr. 57/2013 · in Kraft seit 2013-02-16
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof 2012 bestimmte Senatsbesetzungsregeln der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres als gesetzwidrig erkannt hat. Das Erkenntnis ist rechtskräftig, seine Wirkung ist längst eingetreten und die rechtswidrigen Normen sind aus der Rechtsordnung ausgeschieden. Diese historische Bekanntmachung hat keinen fortlaufenden Regelungsgehalt mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, V 42-45/12-11, V 67, 68/12-11 und V 69,70/12-11, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 22. Jänner 2013, erkannt: 09.11.2022 20008259 NOR40148164
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig waren StF: BGBl. II Nr. 57/2013 idF BGBl. II Nr. 15/2014 (VFB) Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und § 60 Abs. 2 (iVm § 61) VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG, wird kundgemacht: e-rk3 09.11.2022 20008259 NOR40148165
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz