Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

EisbEPV · V · BGBl. II Nr. 31/2013 · in Kraft seit 2013-07-01

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verlangt von Personen in sicherheitskritischen Eisenbahnberufen (Fahrdienst, Betriebsleitung) Ausbildung, körperliche und geistige Eignung sowie Prüfungen. Ein Fehler im Bahnbetrieb kann viele unbeteiligte Menschen gefährden, deshalb ist eine echte Qualifikationspflicht hier gerechtfertigt. Einzelne sehr kleinteilige Vorgaben (etwa starre Prüfungsdauern) sind entbehrlich, der sicherheitsbezogene Kern rechtfertigt aber das Bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Eignung ↗ RIS

Eignung § 2. (1) Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus (2) Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde. (3) Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.

§ 4 — Körperliche Eignung ↗ RIS

Körperliche Eignung § 4. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit körperlich geeignet sind. Lehrkräfte und Eisenbahnaufsichtsorgane müssen über die körperliche Eignung verfügen, wenn sie den Gefahrenraum betreten. (2) Die körperliche Eignung ist vor Beginn der Ausbildung und vor Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit durch eine Bestätigung einer Arbeitsmedizinerin oder eines Arbeitsmediziners nachzuweisen. Diese Untersuchung muss bis zum vollendeten 60. Lebensjahr spätestens nach fünf Jahren, danach spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden, sofern in der Bestätigung keine kürzere Frist festgesetzt wird. Strengere gesundheitliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt. (3) Eine Untersuchung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, eingeholt wurde, das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, geeignet ist und für Personen,

§ 6 — Zuverlässigkeit ↗ RIS

Zuverlässigkeit § 6. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind. (2) Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird. (3) Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen. (4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

§ 11 — Prüfungen ↗ RIS

Prüfungen § 11. (1) Vor Prüfungsbeginn hat sich der sachverständige Prüfer von der Identität der zu prüfenden Person zu überzeugen und auf der Teilnahmebestätigung den Prüfungsbeginn durch Anführung des Datums und des Namens des sachverständigen Prüfers zu dokumentieren. Der sachverständige Prüfer hat weiters an Hand der Teilnahmebestätigung und des Lehrplanes zu kontrollieren, ob die zu prüfende Person die für die Prüfung erforderliche Ausbildung der allgemeinen Fachkenntnisse zumindest in jenem Umfang, der sich aus dem 3. Abschnitt ergibt, und gegebenenfalls die zusätzlich erforderliche Ausbildung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkennnisse abgeschlossen hat. (2) Die Themenstellungen bei einer Prüfung haben den allgemeinen Fachkenntnissen, den erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen und den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu entsprechen und sind vom sachverständigen Prüfer in ihren wesentlichen Zügen vor der Prüfung vorzubereiten. (3) Im Rahmen einer Prüfung zum Nachweis der Ausweitung

§ 12 — Durchführung der Prüfung ↗ RIS

Durchführung der Prüfung § 12. (1) Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein. (2) Bei mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen dürfen keine Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel ziehen. (3) Die mündliche Prüfung einer Person soll für jeden Prüfungsgegenstand zumindest 15 Minuten dauern und ist grundsätzlich nach 20 Minuten zu beenden. (4) Die Aufgaben bei einer schriftlichen oder einer praktischen Prüfung sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten gelöst werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. (5) Bei praktischen Prüfungen sind die zu lösenden Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die heranzuziehenden Einrichtungen und Arbeitsmittel unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben und während der Prüfung zur Verfügung zu stellen. (6) Schriftliche und praktische Prüfungen können auch automationsunterstützt durchgeführt werden. (7) Die geprüfte Person hat die Prüfung

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