Deregulierung, aber richtig

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Wildbach- und Lawinenverbauung-Dienststellenverordnung

WLV-DienststellenV · V · BGBl. II Nr. 35/2013 · in Kraft seit 2013-01-01

80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeit der Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Siedlungen und Infrastruktur vor Naturkatastrophen schützen. Diese Zuständigkeitsfestlegung ist ein notwendiger organisatorischer Unterbau für einen legitimen staatlichen Schutzauftrag gegenüber Dritten und durch § 102 Abs. 7 Forstgesetz ausdrücklich vorgeschrieben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung ↗ RIS

Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung § 1. Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung werden wie folgt bestimmt:

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz