Wildbach- und Lawinenverbauung-Dienststellenverordnung
WLV-DienststellenV · V · BGBl. II Nr. 35/2013 · in Kraft seit 2013-01-01
80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeit der Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Siedlungen und Infrastruktur vor Naturkatastrophen schützen. Diese Zuständigkeitsfestlegung ist ein notwendiger organisatorischer Unterbau für einen legitimen staatlichen Schutzauftrag gegenüber Dritten und durch § 102 Abs. 7 Forstgesetz ausdrücklich vorgeschrieben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung ↗ RIS
Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung § 1. Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung werden wie folgt bestimmt:
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz