Personenstandsgesetz 2013
PStG 2013 · BG · BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 · in Kraft seit 2018-05-25
41/03 Personenstandsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt, wie der Staat Geburten, Ehen, eingetragene Partnerschaften und Todesfaelle verlaesslich beurkundet. Solche amtlichen Nachweise ueber Abstammung, Namen und Familienstand sind die Grundlage fuer Erbrecht, Vertraege, Identitaet und Familienrecht und koennen nur zentral und verbindlich gefuehrt werden. Die Meldepflichten sind knapp und dienen genau diesem Zweck, nicht der Gaengelung. Der eingriffsarme Kern rechtfertigt die Beibehaltung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt Allgemeines Personenstand und Personenstandsfall § 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. (2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
§ 2 — Personenstandsdaten ↗ RIS
Personenstandsdaten § 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind: (2) Allgemeine Personenstandsdaten sind: (3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind: (4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind: (5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind: (6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind: (7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
§ 9 — 2. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
2. HAUPTSTÜCK PERSONENSTANDSFALL 1. Abschnitt Geburt Anzeige der Geburt § 9. (1) Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten. (2) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach: (3) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden. (4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff EGovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion EID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. (5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlun
KI-Analyse · 2026-07-20 · 81 §§ im Datensatz