Deregulierung, aber richtig

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Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

· V · BGBl. II Nr. 26/2013 · in Kraft seit 2013-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wann und wie die Bundesverwaltung Versicherungen abschließen darf, mit dem Grundsatz, Bundesvermögen nicht zu versichern. Das ist reine staatsinterne Sparsamkeitsregelung beim Umgang mit Steuergeld und belastet weder Bürger noch Unternehmen. Sie schränkt keine Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines § 1. (1) Diese Verordnung regelt den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Organe des Bundes. (2) Für Bestandteile des Bundesvermögens gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.

§ 2 — Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung ↗ RIS

Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung § 2. (1) Ein Versicherungsvertrag über Bestandteile des Bundesvermögens darf gemäß § 70 Abs. 2 BHG 2013 abgeschlossen werden, wenn (2) Besonders wertvoll ist ein Bestandteil des Bundesvermögens, wenn dieser einen besonderen ideellen Wert darstellt, nicht wiederbeschafft werden kann oder zwar wiederbeschafft werden kann, aber sein gemeiner Wert gemäß § 10 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG. 1955), BGBl. I Nr. 148, eine Million Euro übersteigt. (3) Die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013 sind insbesondere dann als in höherem Maße erfüllt anzusehen, wenn der Abschluss eines Versicherungsvertrages zum klaren, überwiegenden wirtschaftlichen Vorteil des Bundes im Einzelfall erfolgt oder besondere Umstände den Abschluss eines solchen Vertrages geboten erscheinen lassen.

§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Abschluss und Überprüfung von Versicherungsverträgen Abschluss von Versicherungsverträgen § 5. (1) Versicherungsverträge dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgeschlossen werden. (2) Die Laufzeit eines solchen Vertrages ist der Eigenart des Versicherungsgegenstandes und des Risikos entsprechend so zu vereinbaren, dass der betreffende Versicherungsvertrag, sobald er entbehrlich wird, ohne nachteilige Kostenfolgen für den Bund aufgekündigt werden kann. (3) Die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ist erforderlich, wenn (4) Sofern nicht ein Vergabeverfahren gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, durchzuführen ist, sind vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von mindestens drei zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen einzuholen. Die eingeholten Angebote und unverbindlichen Preisauskünfte sind aktenmäßig zu dokumentieren.

§ 6 — Überprüfung von Versicherungsverträgen ↗ RIS

Überprüfung von Versicherungsverträgen § 6. Abgeschlossene Versicherungsverträge sind periodisch, mindestens jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung zu überprüfen und das diesbezügliche Ergebnis aktenmäßig zu dokumentieren. Entbehrlich gewordene Versicherungsverträge sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz