Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
BVwGG · BG · BGBl. I Nr. 10/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018 · in Kraft seit 2025-10-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt nur den Aufbau und die innere Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Sitz, Senate, Geschäftsverteilung, Personal). Ein funktionierendes Verwaltungsgericht ist notwendige Infrastruktur des Rechtsstaats und schützt den Bürger gegen die Behörde. Der genannte EU-Verweis ist nur ein Notifikationshinweis. Behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes 1. Abschnitt Sitz und Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes Sitz und Außenstellen § 1. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Wien. (2) Das Bundesverwaltungsgericht hat Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz.
§ 2 — Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder ↗ RIS
Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder § 2. (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: (2) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. (3) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen. (4) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen. (5) Der Personalsenat hat die Besetzungsvorschläge an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten. Unverzüglich nach
§ 6 — Einzelrichter ↗ RIS
Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 15 — Gang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes ↗ RIS
3. Abschnitt Gang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes Geschäftsverteilung § 15. (1) Vor Ablauf jedes Geschäftsverteilungsjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Geschäftsverteilungsjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Das Geschäftsverteilungsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Jänner des Folgejahres. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen: (2) Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jedes Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, je
KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz