Bundesfinanzgerichtsgesetz
BFGG · BG · BGBl. I Nr. 14/2013 · in Kraft seit 2018-08-15
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt die Organisation des Bundesfinanzgerichts, das ueber Beschwerden in Steuer- und Finanzstrafsachen entscheidet. Ein unabhaengiges Gericht, das Buerger gegen die Finanzbehoerde schuetzt, ist Kerninfrastruktur des Rechtsstaats. Es schraenkt keine Freiheit ein, sondern sichert Rechtsschutz.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Organisation des Bundesfinanzgerichtes 1. Abschnitt Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes § 1. (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. (2) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören (3) Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024. Abgabenbehörde 25.07.2025 20008209 NOR40271065
§ 3 — Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter ↗ RIS
Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter § 3. (1) Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden richterlichen Mitgliedern: (2) Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem Personalsenat (§ 10). (3) Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (§ 13) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 32 §§ im Datensatz