Wappen und Flaggen der Portugiesischen Republik
· V · BGBl. II Nr. 4/2013 · in Kraft seit 2013-01-03
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung verhindert, dass Wappen und Flaggen der Portugiesischen Republik in Österreich als Marken eingetragen werden können. Als EU-Mitgliedstaat ist Portugal ein enger Partner; der gegenseitige Schutz staatlicher Symbole ist durch EU-Recht und die Pariser Verbandsübereinkunft vorgegeben. Die Kundmachung beschränkt keine legitime wirtschaftliche Freiheit. Niemand hat ein berechtigtes Interesse, Portugals Staatssymbole als eigene Marke zu nutzen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Wappen und Flaggen der Portugiesischen Republik BGBl. II Nr. 4/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Wappen und Flaggen der Portugiesischen Republik StF: BGBl. II Nr. 4/2013 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Wappen und Flaggen der Portugiesischen Republik Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz