Deregulierung, aber richtig

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Wappen und Flaggen der Republik Chile

· V · BGBl. II Nr. 3/2013 · in Kraft seit 2013-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung verhindert, dass Wappen und Flaggen der Republik Chile in Österreich als Marken eingetragen werden können. Das schützt staatliche Hoheitszeichen vor missbräuchlicher Privatnutzung und schützt Verbraucher vor Täuschung. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Freiheitskosten dieser Kundmachung sind vernachlässigbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Wappen und Flaggen der Republik Chile BGBl. II Nr. 3/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend ein Wappen und Flaggen der Republik Chile StF: BGBl. II Nr. 3/2013 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein Wappen und Flaggen der Republik Chile Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz