Deregulierung, aber richtig

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Staatsemblem, Wappen und Flagge des Königreichs Bhutan

· V · BGBl. II Nr. 2/2013 · in Kraft seit 2013-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung verhindert, dass Staatsemblem, Wappen und Flagge des Königreichs Bhutan in Österreich als Marken eingetragen werden können. Das schützt staatliche Hoheitszeichen vor Privatisierung und Verbraucher vor Täuschung über staatliche Herkunft. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Niemand hat ein legitimes Interesse, Bhutans Staatssymbole als eigene Handelsmarke zu beanspruchen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Staatsemblem, Wappen und Flagge des Königreichs Bhutan BGBl. II Nr. 2/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Staatsemblem, Wappen und Flagge des Königreichs Bhutan StF: BGBl. II Nr. 2/2013 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem, Wappen und Flagge des Königreichs Bhutan Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz