Vorhabensverordnung
· V · BGBl. II Nr. 22/2013 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vorhabensverordnung regelt nur, ab welchen Betraegen Ministerien bei finanziellen Vorhaben das Einvernehmen mit dem Finanzministerium herstellen muessen. Das ist reine interne Budgetkoordination innerhalb des Staates. Sie beruehrt keine Freiheit von Buergern oder Unternehmen und kann bestehen bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Voraussetzungen ↗ RIS
Voraussetzungen § 2. (1) Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben (2) Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.
§ 3 — Koordinationspflichten ↗ RIS
Koordinationspflichten § 3. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen: (2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 (3) Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 Z 2 kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden § 86 Abs. 3 BHG 2013 bleibt unberührt. (4) Die Einbindung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen hat so zeitgerecht gegen Ende der
§ 6 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Vorbelastungen § 6. Überschreiten die finanziellen Auswirkungen von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Spalte 5 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz