Deregulierung, aber richtig

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Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

· V · BGBl. II Nr. 13/2013 · in Kraft seit 2013-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt ein Emblem des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (UNFCCC) vor missbräuchlicher Verwendung als Marke. Das verhindert, dass Private mit dem Ansehen eines UN-Vertrages täuschen. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Kundmachung ist ein formaler Verwaltungsakt ohne relevante Freiheitskosten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen BGBl. II Nr. 13/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend ein Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen StF: BGBl. II Nr. 13/2013 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz