Deregulierung, aber richtig

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Embleme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

· V · BGBl. II Nr. 12/2013 · in Kraft seit 2013-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt Embleme der OECD vor missbräuchlicher Verwendung als Marke in Österreich. Die OECD ist eine bedeutende internationale Wirtschaftsorganisation; ihre Symbole müssen klar von Privatmarken unterscheidbar bleiben. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Kundmachung schränkt keine legitime wirtschaftliche Freiheit ein.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Embleme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung BGBl. II Nr. 12/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Embleme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung StF: BGBl. II Nr. 12/2013 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Embleme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz