Name, Embleme und Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
· V · BGBl. II Nr. 11/2013 · in Kraft seit 2013-01-03
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt Namen, Embleme und Abkürzungen des UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) vor missbräuchlicher Verwendung als Marke. Die Symbole einer UN-Organisation müssen unverwechselbar bleiben, um Vertrauen in ihre Arbeit nicht zu untergraben. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung verpflichtet. Die Freiheitskosten dieser formalen Kundmachung sind minimal.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Embleme und Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen BGBl. II Nr. 11/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Name, Embleme und Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen StF: BGBl. II Nr. 11/2013 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Embleme und die Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz