Deregulierung, aber richtig

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Name, Embleme und Abkürzung der Internationalen Anti - Korruptionsakademie

· V · BGBl. II Nr. 9/2013 · in Kraft seit 2013-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt Namen, Embleme und Abkürzung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie vor missbräuchlicher Nutzung als Marke in Österreich. Da die Akademie in Wien ansässig ist und im öffentlichen Interesse gegen Korruption arbeitet, ist der Schutz ihrer Symbole besonders sinnvoll. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung verpflichtet. Niemand erleidet durch diesen Schutz einen legitimen Freiheitsverlust.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Embleme und Abkürzung der Internationalen Anti - Korruptionsakademie BGBl. II Nr. 9/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Name, Embleme und Abkürzung der Internationalen Anti - Korruptionsakademie StF: BGBl. II Nr. 9/2013 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Embleme und die Abkürzung der Internationalen Anti - Korruptionsakademie, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz