Deregulierung, aber richtig

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Name und Emblem des Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt

· V · BGBl. II Nr. 8/2013 · in Kraft seit 2013-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt Namen und Emblem des Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt vor missbräuchlicher Verwendung als Marke. Der Fonds verwaltet globales Pflanzengenmaterial im öffentlichen Interesse; seine Symbole dürfen nicht für kommerzielle Täuschung missbraucht werden. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung verpflichtet. Die Kundmachung schränkt keine legitime wirtschaftliche Freiheit ein.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name und Emblem des Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt BGBl. II Nr. 8/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Name und Emblem des Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt StF: BGBl. II Nr. 8/2013 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz