Deregulierung, aber richtig

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Name und Emblem der „Benelux Union“

· V · BGBl. II Nr. 7/2013 · in Kraft seit 2013-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU; EU-Abkommen mit der Benelux-Union

Begründung

Diese Kundmachung schützt Namen und Emblem der Benelux Union vor missbräuchlicher Nutzung als Marke in Österreich. Die Benelux Union ist eine zwischenstaatliche Organisation mit enger EU-Bindung; ihre Symbole müssen klar erkennbar und nicht privatisierbar bleiben. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung verpflichtet. Die Kundmachung ist ein formaler Verwaltungsakt ohne relevante Freiheitskosten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name und Emblem der „Benelux Union“ BGBl. II Nr. 7/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Namen und Emblem der „Benelux Union“ StF: BGBl. II Nr. 7/2013 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der „Benelux Union“, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz