Deregulierung, aber richtig

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Wappen und Flagge der Republik San Marino

· V · BGBl. II Nr. 5/2013 · in Kraft seit 2013-01-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung verhindert, dass Wappen und Flagge der Republik San Marino in Österreich als Marken eingetragen werden können. Das schützt die Hoheitszeichen eines souveränen Staates vor Privatisierung und Verbraucher vor Täuschung. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Niemand hat ein legitimes Interesse, fremde Staatssymbole als eigene Marke zu beanspruchen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Wappen und Flagge der Republik San Marino BGBl. II Nr. 5/2013 03.01.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Wappen und Flagge der Republik San Marino StF: BGBl. II Nr. 5/2013 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappen und die Flagge der Republik San Marino Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz