Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

· V · BGBl. II Nr. 524/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur, wie der Bund seine eigenen Dienstwagen anschafft und nutzt, samt Fahrtenbuch und Tankkarten. Sie betrifft ausschliesslich die interne Verwaltung und schraenkt keine Freiheit von Buergern oder Unternehmen ein. Als reine Hausordnung des Staates fuer seinen eigenen Fuhrpark ist sie unbedenklich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich ↗ RIS

Gegenstand und Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise (2) Dienstkraftwagen sind Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse und Lastkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967. (3) Diese Verordnung gilt nicht für

§ 3 — Dienstfahrten ↗ RIS

Dienstfahrten § 3. (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht. (2) Die Mitnahme dienstfremder Personen auf Dienstfahrten ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) zulässig. Personen, die zu der Amtshandlung herangezogen werden, sind nicht als dienstfremd anzusehen. (3) Nach Dienstschluss und an dienstfreien Tagen ist der Einsatz von Dienstkraftwagen mit berufsmäßig bestellten Lenkern auf ein Mindestmaß einzuschränken und notwendige Beförderungsmöglichkeiten für Dienstfahrten auf andere geeignete Weise sicherzustellen. (4) Die Beistellung der Dienstkraftwagen hat nach Maßgabe der Dringlichkeit und Wichtigkeit der einzelnen Dienstfahrten, sonst in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu erfolgen. Bei der Beistellung der Dienstkraftwagen ist auch darauf zu achten, dass Fahrten mehrerer Bediensteter, die das gleiche Fahrz

§ 8 — Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme ↗ RIS

Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme § 8. (1) Für jeden Dienstkraftwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen, das mindestens die im Muster lt. Anlage vorgesehenen Angaben zu enthalten hat. Die Lenkerinnen und Lenker von Dienstkraftwagen dürfen Fahrten mit Dienstkraftwagen nur auf Grund eines Fahrtauftrages durchführen und haben alle Fahrten im Fahrtenbuch einzutragen. Sofern der Fahrtauftrag nur mündlich erteilt wird, ist er von der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) vorzumerken. Schriftliche Fahrtaufträge und elektronisch erstellte Aufzeichnungen sind Fahrtenbüchern gleichzusetzen, sofern sie die für Fahrtenbücher vorgesehenen Angaben enthalten. (2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat zu entscheiden, ob auch für bediensteteneigene Kraftfahrzeuge, für die eine Pauschalvergütung gezahlt wird, ein Fahrtenbuch zu führen ist. (3) Die verfügungsberechtigte Stelle (§ 2 Abs. 2) hat sich von der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 an Hand der Fahrtenbücher zu überzeugen. (4) Die haushaltsführenden Stellen haben gemäß den Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes die aus Verträgen der Bundesbeschaffung GmbH zur Verfügung gestellten Tankkartensysteme zu verwenden.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz