Deregulierung, aber richtig

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Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

· Geschäftsordnung · BGBl. II Nr. 523/2012 · in Kraft seit 2012-12-29

30/01 Finanzverfassung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Geschaeftsordnung des staendigen gemeinsamen Ausschusses von Nationalrat und Bundesrat nach dem Finanz-Verfassungsgesetz. Notwendige Binnenorganisation eines parlamentarischen Organs.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zusammensetzung ↗ RIS

Zusammensetzung § 1. Der Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. (§ 9 Abs. 6 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012) Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt. 08.11.2022 20008184 NOR40146130

KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz