Deregulierung, aber richtig

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WFA-Konsumentenschutzpolitik-Verordnung

WFA-KV · V · BGBl. II Nr. 494/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt vor, wie Bundesbehörden die Auswirkungen geplanter Regelungen auf Konsumentinnen und Konsumenten einschätzen müssen, und setzt damit eine Verpflichtung aus dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 um. Sie dient als internes Qualitätssicherungsinstrument im Gesetzgebungsverfahren und schützt davor, dass neue Gesetze unbedacht Verbraucherinteressen beschädigen. Der Verwaltungsaufwand betrifft ausschließlich staatliche Stellen, nicht Bürgerinnen und Bürger. Eine Abschaffung würde diesen Prüfmechanismus ohne gleichwertigen Ersatz beseitigen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013. (2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

§ 2 — Vereinfachte Abschätzung ↗ RIS

Vereinfachte Abschätzung § 2. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Konsumentenschutzpolitik voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-GV heranzuziehen.

§ 3 — Vertiefende Abschätzung ↗ RIS

Vertiefende Abschätzung § 3. (1) Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen. (2) Nach den Vorgaben in Anlage 2 sind dabei eine qualitative Beschreibung und – sofern geeignete Daten zur Verfügung stehen – eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen hinsichtlich vorzunehmen. (3) Bei der Abschätzung der Auswirkungen ist auf besonders schutzbedürftige Gruppen von KonsumentInnen (zB Kinder, SeniorInnen, Menschen mit Behinderung) Bedacht zu nehmen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz