WFA-Umwelt-Verordnung
WFA-UV · V · BGBl. II Nr. 493/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2026 · in Kraft seit 2026-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet den Staat, bei neuen Regelungen systematisch zu prüfen, ob und wie sie Luft, Wasser, Ökosysteme und Energieverbrauch beeinflussen. Umweltschäden treffen Dritte, die nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind; die Folgenabschätzung schützt damit legitime Interessen Unbeteiligter. Die zweistufige Struktur — vereinfachte Vorprüfung, vertiefende Analyse nur bei tatsächlicher Relevanz — ist verhältnismäßig gestaltet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013. (2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Umwelt.
§ 2 — Vereinfachte Abschätzung ↗ RIS
Vereinfachte Abschätzung § 2. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Umwelt voraussichtlich wesentlich betroffen ist.
§ 3 — Vertiefende Abschätzung ↗ RIS
Vertiefende Abschätzung § 3. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz