Tierversuchs-Verordnung 2012
TVV 2012 · V · BGBl. II Nr. 522/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2025 · in Kraft seit 2025-02-25
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Tiere in Versuchseinrichtungen untergebracht, gepflegt und getötet werden müssen. Sie setzt nahezu wortgleich eine EU-Richtlinie um, an die Österreich gebunden ist. Der Tierschutz bei Versuchen ist ein anerkanntes Ziel, und ein eigenständiger nationaler Spielraum zum Streichen ist hier kaum erkennbar. Daher bleibt sie erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung: (2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen. 07.12.2020 20008178 NOR40228225
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung § 2. (1) Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben. (2) Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierarten eine angemessene Umgebung bieten. Sie müssen außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.
§ 10 — Gesundheit ↗ RIS
Gesundheit § 10. (1) Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren. (2) Die Tiere sind mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person zu kontrollieren. Mit diesen Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
§ 12 — Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche ↗ RIS
Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche § 12. (1) Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach § 25 Abs. 2 TVG 2012 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden. (2) Alle Tiere haben über Räume mit hinreichender Komplexität zu verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über angemessene Ausgestaltungsmöglichkeiten verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 31 §§ im Datensatz