Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen
· V · BGBl. II Nr. 486/2012 · in Kraft seit 2012-12-22
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Zoonosen – von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten – können Epidemien auslösen. Die Verordnung legt fest, welche Daten nationale Referenzlabors bei solchen Erregern melden müssen und wie diese übermittelt werden. Das ist ein verhältnismäßiges und notwendiges Instrument der Seuchenüberwachung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor ernstem Fremdschaden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten. (2) Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten: (3) Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten: (4) Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln. (2) Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln. (3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz