Forschungsprämienverordnung
FoPV · V · BGBl. II Nr. 515/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2024 · in Kraft seit 2024-10-18
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Forschungsprämie, also eine staatliche Förderung über das Steuersystem, samt Begutachtung durch die Forschungsförderungsgesellschaft. Das Geben von Steuergeld an ausgewählte Tätigkeiten ist kein Schutz Dritter, sondern Industriepolitik, die andere Steuerzahler mitfinanzieren. Der berechtigte Kern (klare, missbrauchsfeste Abgrenzung förderbarer Ausgaben) kann bleiben, doch das aufwändige Gutachterverfahren sollte verschlankt werden. Die Bezugnahme auf die DSGVO ist nur eine Datenschutz-Nebenklausel und kein Gold-Plating.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1. (1) Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2, 2a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Abs. 2, 2a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie maßgebend. (2) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A) sind: (2a) Eine unmittelbare Investition in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut kann in Höhe der Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Z 1 oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe der Z 2 berücksichtigt werden. (3) Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Gutachten § 3. (1) Gutachten (§ 4 und § 5) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 FFG-G, BGBl. I Nr. 73/2004, im Folgenden: FFG) betreffen: (3) Die Gutachten der FFG haben sich auf jene Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte oder nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen zu beziehen, für die die Beurteilung durch die FFG angefordert worden ist. Die vom Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Informationen aus der Anforderung des Gutachtens bilden einen integralen Bestandteil des Gutachtens. 21.10.2024 20008172 NOR40145978
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die FFG hat zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten zu erstellen. Das Jahresgutachten hat sich auf alle Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen zu beziehen, aus denen für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren. (2) Das Jahresgutachten ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, bei der FFG anzufordern. Dazu sind die Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordneten Investitionen inhaltlich genau zu umschreiben und die im Anhang III, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben. Für ein Wirtschaftsjahr kann nur ein Jahresgutachten angefordert werden. 21.10.2024 20008172 NOR40145979
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Die Erstellung von Jahresgutachten und Projektgutachten ist für den Steuerpflichtigen kostenlos. 21.10.2024 20008172 NOR40145981
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind. 21.10.2024 20008172 NOR40145983
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz