Rücklagen-Richtlinien
· V · BGBl. II Nr. 510/2012 · in Kraft seit 2012-12-28
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Richtlinien regeln das interne Verfahren für Entnahme und Auflösung von Haushaltsrücklagen und sichern die parlamentarische Rechenschaftspflicht über öffentliche Mittel. Sie sind eine notwendige Ausführungsbestimmung zum BHG 2013 und betreffen ausschließlich staatsinterne Haushaltsprozesse. Eine Vereinfachung des mehrstufigen Antragsverfahrens wäre wünschenswert, rechtfertigt aber keine Aufhebung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Verbindlichkeitenprüfung ↗ RIS
Verbindlichkeitenprüfung § 2. (1) Ist die Verwendung einer Rücklage im Rahmen eines Detailbudgets beabsichtigt, hat das haushaltsleitende Organ unmittelbar vor Antragstellung (§ 3) die Entwicklung des Standes sämtlicher Verbindlichkeiten auf Ebene des betroffenen Detailbudgets zu prüfen. Auf Basis dieser Prüfung ist der Stand der Verbindlichkeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BHG 2013 im Antrag gemäß § 3 darzustellen. Diese Prüfung ist auch von der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Finanzen, welche für die Erledigung des Antrages zuständig ist, durchzuführen. (2) Auf Basis der Prüfungen gemäß Abs. 1 hat die Verwendung von Rücklagen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
§ 3 — Antragstellung ↗ RIS
Antragstellung § 3. (1) Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets zweiter Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihre oder seine übergeordnete haushaltsführende Stelle zu richten; die weitere Vorgangsweise seitens der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle erfolgt wie nachfolgend für Rücklagen von Detailbudgets erster Ebene beschrieben. (2) Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets erster Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihr oder sein haushaltsleitendes Organ zu richten, das bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen eine Mittelverwendungsüberschreitung (§ 54 BHG 2013 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 MVÜ-VO 2013) beim entsprechenden Globalbudget beantragen kann. (3) Der Antrag des haushaltsleitendenden Organes an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen hat die Angaben gemäß § 5 MVÜ-VO, insbesondere die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung darzustellen. Hiebei ist der Zweck einem
§ 5 — Rücklagenauflösung ↗ RIS
Rücklagenauflösung § 5. Rücklagen gemäß § 4 sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach Kenntnis des Wegfalles der Zweckbestimmung einen Antrag auf Auflösung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die entsprechenden Änderungen im System der Rücklagenkennzahlen durchzuführen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz