Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013
LA-V 2013 · V · BGBl. II Nr. 509/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Bundesstellen untereinander und gegenüber Dritten erbrachte Leistungen verrechnen – ein notwendiges internes Haushaltsrecht des Bundes. Sie berührt Bürgerfreiheiten nicht und stellt sicher, dass staatliche Leistungserbringung transparent und kostendeckend abgerechnet wird. Die regelmäßigen Aktualisierungen bis 2025 zeigen den laufenden Bedarf.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Leistungsbegriff ↗ RIS
Leistungsbegriff § 1. (1) Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 63 Abs. 1 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, auf § 859 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einer haushaltsführenden Stelle (§ 7 Abs. 1 BHG 2013) gegenüber einer anderen haushaltsführenden Stelle oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen von haushaltsführenden Stellen im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt. (2) Leistungen und deren Inanspruchnahme durch Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen sind dem entsprechenden Detailbudget des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 1 BHG 2013) zuzurechnen. (3) Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Abs. 1:
§ 2 — Vergütungs- und Entgeltspflicht ↗ RIS
Vergütungs- und Entgeltspflicht § 2. (1) Haushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, die sie (2) Abs. 1 ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsführenden Stellen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind. (3) Von Abs. 1 abweichende Vergütungs- oder Entgeltsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert (§§ 63 und 64 BHG 2013). Vergütungspflicht 06.06.2025 20008168 NOR40269582
§ 6 — Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen ↗ RIS
Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen § 6. (1) Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 einzuheben. (2) Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Abs. 1, 1. Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen: (3) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die er
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz