Deregulierung, aber richtig

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e-Rechnungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 505/2012 · in Kraft seit 2014-01-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2014/55/EU verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Annahme von e-Rechnungen nach dem europäischen Standard EN 16931.

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Recht um und verpflichtet Auftragnehmer des Bundes zur Nutzung elektronischer Rechnungen über PEPPOL oder das Unternehmensserviceportal — beides EU-konforme Übertragungswege. Dies senkt den Verwaltungsaufwand für den Bund und entspricht dem EU-weiten Standard für öffentliche Beschaffung. Eine Ausweitung auf weitere EU-konforme Formate wäre als Verbesserung denkbar, ist aber kein dringendes Anliegen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand und Geltungsbereich ↗ RIS

Gegenstand und Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt im Rahmen der Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen an Bundesdienststellen die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung. (2) Diese Verordnung gilt im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen für alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte. Unter dem Begriff „sonstige Berechtigte“ sind insbesondere berufsmäßige Parteienvertreterinnen oder Parteienvertreter (zB Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) oder sonstige Dienstleister (zB Service-Provider) zu verstehen. (3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen. (4) Diese Verordnung gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt.

§ 3 — Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Verarbeitung von e-Rechnungen ↗ RIS

Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Verarbeitung von e-Rechnungen § 3. (1) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des § 2 verpflichtet. (2) Die Bundesdienststellen sind zur Annahme und Verarbeitung der e-Rechnungen der in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner verpflichtet.

§ 5 — Datenstrukturen und Übertragungswege ↗ RIS

Datenstrukturen und Übertragungswege § 5. (1) e-Rechnungen sind in den vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Datenstrukturen (Formaten) einzubringen. (2) Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen: 1. Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder 2. Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)- Transport-Infrastruktur. (3) Im Verfahren e-Rechnung an den Bund sind eingebrachte e-Rechnungen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerfreiheit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Einbringung festgestellt ist, ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 automationsunterstützt davon zu benachrichtigen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz