Deregulierung, aber richtig

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Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

· V · BGBl. II Nr. 488/2012 · in Kraft seit 2012-12-22

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erlaubt Gastgewerbebetrieben, ihre steuerlichen Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln, statt jeden Beleg einzeln nachzuweisen. Das ist freiwillig, reduziert bürokratischen Aufwand für kleine Betriebe und nutzt einer besonders aufwandsgeplagten Branche. Die Pauschalierung ist ein Angebot des Staates, kein Gebot.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. I Nr. 194) erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben pauschal berücksichtigt werden. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist: 05.08.2020 20008164 NOR40225682

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (§ 3), eines Mobilitätspauschales (§ 4) und eines Energie- und Raumpauschales (§ 5) ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO. (2) Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mobilitätspauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales. (3) Voraussetzung für die Berücksichtigung des Energie- und Raumpauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 6 000 Euro und höchstens 60 000 Euro. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 40 000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von 6 000 Euro kein Verlust entstehen. (2) Unter das Grundpauschale fallen auch Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung. (3) Neben dem Grundpauschale dürfen nur berücksichtigt werden: Energiepauschale 05.08.2020 20008164 NOR40225683

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz