Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen
MVÜ-VO · V · BGBl. II Nr. 512/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt das interne Verfahren, wenn Bundesministerien mehr Geld ausgeben wollen als im genehmigten Budget vorgesehen. Sie sichert die parlamentarische Budgethoheit und verhindert unkontrollierte Mehrausgaben öffentlicher Mittel. Bürger sind davon nicht direkt betroffen; die Verordnung ist notwendiger Bestandteil einer haushaltsrechtlichen Kontrolle des Staates.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Antrag ↗ RIS
Antrag § 1. (1) Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche die Obergrenze für Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag überschreiten, erforderlich, kann das haushaltsleitende Organ unter den Voraussetzungen von § 54 Abs. 6 bis 9 BHG 2013 bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf Überschreitung der jeweiligen Mittelverwendungsobergrenze stellen. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 oder 6 BHG 2013, wobei im Fall der Z 6 ein einvernehmlicher Antrag sämtlicher betroffener haushaltsleitender Organe einzubringen ist. (2) Ein Antrag zur Überschreitung der Auszahlungsobergrenze eines Globalbudgets kann nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen gestellt werden. (3) Bei Überschreitungen von Obergrenzen eines Globalbudgets im Ergebnishaushalt ist die Trennung zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zu beachten (§ 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 BHG 2013). Hiernach sind Umschichtungen zwischen diesen beiden Aufwandskategorien unzulässig. Der Antrag auf Überschreitung ist dah
§ 6 — Berichterstellung ↗ RIS
Berichterstellung § 6. Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe in diesem Zusammenhang auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz