Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

· V · BGBl. II Nr. 482/2012 · in Kraft seit 2012-12-22

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bezieht sich ausdrücklich auf das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, das in dieser Form nicht mehr besteht. Da der konkret genannte Adressat der Verordnung weggefallen ist, ist sie gegenstandslos. Für Nachfolgeministerien wurden eigene Regelungen erlassen oder sind zu erlassen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz