Controllingverordnung 2013
· V · BGBl. II Nr. 500/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur, wie die Ministerien ihr Budget intern ueberwachen und darueber berichten. Sie verpflichtet keine Buerger und keine Unternehmen und schraenkt niemandes Freiheit ein. Es ist reine interne Haushaltssteuerung des Staates.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Ziele und Aufgaben ↗ RIS
Ziele und Aufgaben § 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden. (2) Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Daten aus der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung gemäß den §§ 95 und 96 BHG 2013 mit den Daten des Budgetcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden, um die Steuerung des Ressourceneinsatzes z
§ 3 — Organisation und Durchführung ↗ RIS
Organisation und Durchführung § 3. (1) Das Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 haben die Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten beim Budgetcontrolling zu unterstützen. (2) Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen. (3) Für die Durchführung des Budgetcontrolling ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere den Haushaltsinformationssystemen, den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen. (4) Allfällige im Vergleich zu den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budgetcontrolling sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren. (5) Alle weiteren bekannten Abweichungen, die wegen nicht überwiegender Eint
§ 8 — Berichtswesen und Berichterstattung ↗ RIS
Berichtswesen und Berichterstattung § 8. (1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu übermitteln. (2) Die Angaben sind in Millionen Euro mit mindestens einer Dezimalstelle anzuführen. (3) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Analyse aller Abweichungen, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen des laufenden Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom geltenden Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesvoranschlag Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten. (4) Rechtsetzende Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen und Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes gesondert darzustellen. (5) Die Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern. (6) Die haushalt
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz