Deregulierung, aber richtig

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WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung

WFA-EU-MV · V · BGBl. II Nr. 499/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2015 · in Kraft seit 2015-04-02

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung koordiniert Österreichs interne Abstimmung bei EU-Gesetzgebungsvorhaben mit erheblichen Haushaltsfolgen und sichert fiskalische Disziplin in der Europapolitik. Dies ist eine legitime staatsinterne Organisationsaufgabe, die keine Bürgerfreiheiten einschränkt. Die Pflicht zur Einvernehmensherstellung mit dem Finanzminister bei erheblichen finanziellen Auswirkungen ist verhältnismäßig und sinnvoll.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 2. Ziel der Verordnung ist es, dass bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften abgestimmte und kohärente österreichische Positionen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt erarbeitet und vertreten werden.

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Einvernehmensherstellung § 3 (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn (2) Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: 21.03.2019 20008158 NOR40169920

§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Abschätzung der finanziellen Auswirkungen Kalkulationspflichten § 4. (1) Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben: (2) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. (3) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. (4) Die Angaben der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind während der Laufzeit alle fünf Jahre und am Ende der Laufzeit einer „Soll-Ist-Analyse“ zu unterziehen. Betragsmäßige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Die Analyse und die Darstellung der Abweichung und Begründung sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz