Deregulierung, aber richtig

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WFA-Gleichstellungsverordnung

WFA-GlstV · V · BGBl. II Nr. 498/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt einen gesetzlichen Auftrag aus § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 um und legt fest, wie Gleichstellungsfolgen neuer Regelungen geprüft werden müssen. Sie fügt dem Gesetzgebungsverfahren einen Prüfschritt hinzu, der verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsgebote absichern soll. Die zweistufige Struktur — vereinfachte Vorprüfung und vertiefende Analyse nur bei tatsächlicher Relevanz — ist verhältnismäßig und vermeidet unnötigen Mehraufwand.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013. (2) Sie enthält methodische Vorgaben für die vereinfachte und die vertiefende Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

§ 2 — Vereinfachte Abschätzung ↗ RIS

Vereinfachte Abschätzung § 2. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.

§ 3 — Vertiefende Abschätzung ↗ RIS

Vertiefende Abschätzung § 3. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz