WFA-Verwaltungskosten-Verordnung
WFA-VKV · V · BGBl. II Nr. 497/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die interne Methodik für die Abschätzung von Verwaltungskosten, die Bürger und Unternehmen durch neue Gesetze entstehen. Sie verpflichtet Ministerien, diese Kosten vor Beschlussfassung sichtbar zu machen, und wirkt damit als Bremse gegen überbordende Regulierung. Die Normkostensätze in Anlage 3 sind konkret und praxisgerecht gestaltet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 anhand des Standardkostenmodells. (2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
§ 3 — Vereinfachte Abschätzung ↗ RIS
Vereinfachte Abschätzung § 3. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen beziehungsweise auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen voraussichtlich wesentlich gemäß Anlage 1 WFA-GV sind.
§ 4 — Vertiefende Abschätzung ↗ RIS
Vertiefende Abschätzung § 4. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die Verwaltungskosten nach den Vorgaben in Anlage 2 (Berechnungsmethode) und Anlage 3 (Stundensätze) zu berechnen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz