WFA-Soziales-Verordnung
WFA-SV · V · BGBl. II Nr. 496/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur, wie Ministerien soziale Folgen von Gesetzen intern abzuschätzen haben; sie ist ausschließlich an die Verwaltung gerichtet und belastet Bürger nicht unmittelbar. Die Pflicht zur sozialen Folgenabschätzung vor neuen Regelungen ist ein sinnvolles Korrektiv innerhalb der Gesetzgebung. Die Methodik ist weitgehend sachgerecht und nicht als reine Bürokratie zu werten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der sozialen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013. (2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
§ 3 — Vereinfachte Abschätzung ↗ RIS
Vereinfachte Abschätzung § 3. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Soziales voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dabei ist zu schätzen, wie viele Personen durch das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben in Hinblick auf die in Anlage 1 angeführten Fragestellungen betroffen sein könnten. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind die Nachfrageeffekte der Maßnahme zu beurteilen.
§ 4 — Vertiefende Abschätzung ↗ RIS
Vertiefende Abschätzung § 4. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlichen wesentlichen sozialen Auswirkungen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen. Bei der vertiefenden Abschätzung zum Arbeitsmarkt sind mittels Beschäftigungsmultiplikatoren auch mittelbare Beschäftigungseffekte, die aus nachfragebedingten Veränderungen resultieren, zu berücksichtigen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz