WFA-Gesamtwirtschaft-Verordnung
WFA-GWV · V · BGBl. II Nr. 491/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt ausschließlich behördeninterne Methoden fest, wie Ministerien die gesamtwirtschaftlichen Folgen neuer Gesetze vor deren Beschluss abschätzen müssen. Sie richtet sich nicht an Bürger oder Unternehmen und erzeugt keine Belastung für diese. Als Qualitätssicherungsinstrument kann sie helfen, unnötige Regulierung frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013. (2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
§ 3 — Vereinfachte Abschätzung ↗ RIS
Vereinfachte Abschätzung § 3. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen wesentlich gemäß Anlage 1 WFA-GV betroffen sind.
§ 4 — Vertiefende Abschätzung ↗ RIS
Vertiefende Abschätzung § 4. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen nach den Vorgaben der Anlage 2 genauer zu prüfen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz