WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
WFA-FinAV · V · BGBl. II Nr. 490/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur, wie Ministerien die Kosten neuer Gesetze für den Bundeshaushalt abschätzen und darstellen müssen. Sie betrifft ausschließlich die staatliche Verwaltung selbst, nicht die Freiheit der Bürger oder Unternehmen. Eine solche interne Rechenvorschrift schränkt niemanden ein und ist eine sinnvolle Grundlage für seriöse Budgetplanung. Sie bleibt bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 2. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für
§ 8 — Berechnung ↗ RIS
Berechnung § 8. (1) Für alle Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, die nicht unter § 7 fallen, ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel gemäß Anlage 1 unsaldiert zu berechnen. (2) Ausgehend von der Berechnung sind die Auswirkungen auf den Ergebnis-, den Finanzierungs- und den Vermögenshaushalt zu ermitteln. (3) Anschließend ist darzulegen, in welchen Detailbudgets sich die Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr und voraussichtlich in den folgenden vier Finanzjahren niederschlagen werden und wie die finanzielle Bedeckung der Auszahlungen erfolgen soll. Diese kann durch (4) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben sind für das laufende Finanzjahr und mindestens die nächsten vier Finanzjahre zu berechnen; ist ein Projekt (§ 4 Z 2) enthalten, das sich von den laufenden finanziellen Auswirkungen abgrenzen lässt, so ist die Berechnung für die Gesamtlaufzeit des Projekts vorzunehmen. (5) Die finanziellen Auswirku
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz